Täterbezogene Mordmerkmale

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Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei diesen Definitionen der Mordmerkmale lediglich um eine (hoffentlich) leicht verständliche Zusammenfassung handelt.
In der Regel ist bei einem tatsächlichen Mord die Subsumtion der Tatbestände natürlich sehr viel umfassender und ggf. müssen auch weitere Umstände in Betracht gezogen werden.
Bei beinahe jedem Merkmal gibt es Ausnahmen. Es ist immer der Einzelfall insgesamt zu prüfen.
Es geht mir hier lediglich darum, dass ihr ein Gefühl für die einzelnen Mordmerkmale bekommt.

Mordmerkmale der ersten Gruppe

Mordlust

Mordlust ist eines der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale und gehört zur ersten Gruppe. Das bedeutet, dieses Mordmerkmal ist auf den Täter bezogen und beschreibt das verwerfliche Motiv.

  • (2) Mörder ist, wer aus Mordlust […] einen Menschen tötet.

Aus Mordlust tötet derjenige, dem der Tod des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens handelt (BGH NStZ 1994, 239).

Mordlust ist immer dann ein Tatmerkmal, wenn es dem Täter nicht nur um die Tötung allein geht. Er hat Spaß daran, die (meist wehrlose) Person zu töten. Die Tötung allein reicht nicht aus, es geht um den Weg zum Ziel, darum, jemanden sterben zu sehen. Weitere Gründe sind beispielsweise zum Zeitvertreib oder Angeberei. Es gibt keinen Tatanlass.
Hierbei muss der Täter aktiv tätig geworden sein. Ein reines Zusehen, wie jemand stirbt, ohne Hilfe zu leisten, ist kein Mord aus Mordlust.

Bitte nicht die Mordlust mit einem Lustmord verwechseln. Bei Letzterem handelt es sich um das Mordmerkmal:

Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Tatanlass ist hier die sexuelle Befriedigung. Sie wird entweder durch die Tötung ansich oder durch vorgenommene sexuelle Handlungen an der Leiche gewonnen.
Auch wer den Tod des Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, begeht eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Das Opfer muss die Person sein, auf die sich die sexuelle Begierde richtet. Wenn der Täter den Ehemann tötet, um sich an dessen Frau zu vergehen, liegt beim Ehemann keine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes vor, sondern möglicherweise eine Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat.
Unter dieses Merkmal fallen auch die sog. Kannibalenfälle.

Habgier

Habgier liegt als Mordmerkmal immer dann vor, wenn der Täter durch die Tötung sein Vermögen vermehren oder die Verringerung seiner Habe verhindern will.
Ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, das in der Regel durch eine hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt ist, auch um den Preis des Lebens des Opfers (BGHSt 29, 317; Fischer, § 211 Rn. 10)

Raubmord oder Mord, um eine Lebensversicherung oder ein Erbe zu erhalten, sind sicherlich die bekanntesten Beispiele. Aber auch eine Tötung, um die Unterhaltspflicht zu umgehen, ist ein Mord aus Habgier.

Tötung aus sonstigen niederen Beweggründen

Dieses Merkmal ist nicht so leicht zu definieren wie die Anderen.
Hierbei kommt es nicht nur auf den Tatanlass, sondern auch darauf an, dass der Täter sich der Verwerflichkeit bewusst sein muss. Er selbst muss sie aber nicht als niedrig empfinden.

Der Tatanlass ist bei diesem Mordmerkmal besonders verachtenswert. Es geht hierbei um die moralische Wertung in der Vorstellung der hiesigen Wertegesellschaft.
Es sind immer alle äußeren und inneren Gesamtumstände die zur, für die Allgemeinheit nicht nachzuvollziehenden Tat geführt haben, zu berücksichtigen.
Tötungen aufgrund von z. B. Rassenhass, Rachsucht, übertriebener Eigensucht und auch die sog. Ehrenmorde können einen niedrigen Beweggrund darstellen.

Mordmerkmal der dritten Gruppe

Tötung zur Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat

Auch dieses Merkmal aus der dritten Gruppe ist ein täterbezogenes Mordmerkmal.
Es unterscheidet sich in der Ermöglichungs- und in der Verdeckungsabsicht einer anderen Straftat.

Bei der Ermöglichungsabsicht geht es dem Täter darum, seine eigenen Ziele durchzusetzen. Hierfür würde er im wahrsten Sinne des Wortes über Leichen gehen.
Er begeht eine Straftat oder beabsichtigt dieses, um eine andere Straftat begehen zu können. Hierbei ist es unerheblich, ob die andere Straftat tatsächlich dann auch begangen wird.

Bei der Verdeckungsabsicht wird das Opfer getötet, damit eine andere Straftat nicht auffliegt, z. B. ein Zeuge, der den Täter gesehen hat.
Voraussetzung ist, dass die Straftat (die verdeckt werden soll) noch nicht aufgedeckt ist und der Täter selbst an dieser auch beteiligt war. Hierbei reicht es aus, dass der Täter quasi im ‚‚guten Glauben‘‘ handelt, er selbst also davon überzeugt ist, dass die Straftat noch nicht bekannt ist. Der Entschluss, das Opfer zu töten, kann hier auch spontan gefasst werden.

Runa

2 Kommentar zu “Täterbezogene Mordmerkmale

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